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Schiedsamt

Schiedsamt

  • Chancen und Grenzen des Schiedsverfahrens

    Das Schiedsamt informiert: 


    Chancen und Grenzen des Schiedsverfahrens



    Weil Menschen teilweise sehr verschieden sind und oft unterschiedliche Auffassungen und Interessen haben, ergeben sich daraus manchmal zwangsläufig Meinungsverschiedenheiten, Konflikte und Probleme. Eigene Auffassungen und Interessen und die des anderen können nur im Gespräch vermittelt und ausgetauscht bzw. verstanden werden. 


    Für ein offenes und erfolgreiches Gespräch bietet die Schiedsperson den nötigen Rahmen, die nötige Zeit und den geschützten Raum. Sie leitet das Gespräch und kann in aller Regel den Gesprächspartnern helfen, ihre Vorstellungen und Interessen auszutauschen sowie eine Beile-gung ihres Konfliktes zu erreichen. Sie protokolliert das Ergebnis und trägt formal dafür Sor-ge, dass ein erzielter Vergleich rechtlich Bestand hat. 


    Die Schiedsperson nimmt sich für jeden Interessenten Zeit und kann ein Vorgespräch (hier in Zierenberg im Amtsraum des Schiedsamts im Sitzungssaal des Rathauses) anbieten. Die Ter-mine werden regelmäßig individuell vereinbart und können auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Zierenbeger Stadtverwaltung stattfinden.


    Bei Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern ist immer wieder festzustellen, dass in der Bevölkerung keine klare Vorstellung darüber herrscht, worin die Chancen, aber auch die Grenzen eines Schiedsverfahrens liegen. 


    Zunächst einmal ist klarzustellen, dass die Schiedsperson keine Rechtsberatung vornimmt. Das ist Aufgabe der Rechtsanwälte. Schiedspersonen wollen als vorgerichtliche Schlichtungsstelle streitenden Parteien dabei helfen, einen Vergleich zu schließen, in dem sich jede Partei wie-derfinden kann. Damit kann ein kostenintensives Gerichtsverfahren mit langer Verfahrens-dauer vermieden werden. 


    Das Schiedsverfahren erfolgt durch Anhörung beider Parteien im Rahmen eines oder mehrerer Schlichtungstermine durch unparteiische, vermittelnde Gesprächsführung. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig, zur Neutralität und Verschwiegenheit verpflichtet und dazu vom Amts-gericht entsprechend verpflichtet worden. 


    Ziel aller dieser Bemühungen ist es, dauerhaft den Rechtsfrieden zwischen streitenden Partei-en wiederherstellen zu können. Dies kann mit großer Wahrscheinlichkeit der Fall sein, da keine Partei „gewinnt“ oder „verliert“. Man sollte immer bedenken, dass die Parteien in einer Gemeinde bzw. einer Stadt wohnen und gegebenenfalls sogar Nachbarn sind und sich damit noch über viele Jahre begegnen werden. Da ist es sicherlich vernünftig und erstrebenswert, eine Einigung durch einen Vergleich zu erzielen, um zukünftig angemessen miteinander um-gehen zu können. 


    Entscheidet man sich für eine gerichtliche Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs oder einer Unterlassung, so ist mit wesentlich höheren Kosten und einer langen Verfahrensdauer zu rechnen. Selbst wenn eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten über-nimmt, ist meistens eine Eigenbeteiligung zu leisten, die in der Regel über der Gebühr für das Schiedsverfahren liegt. 


    Die Schlichtung ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung, eine preisgünstige (neben der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühr fallen lediglich noch Kosten für Auslagen an - insge-samt selten mehr als 75 Euro), nervenschonende und vor allem risikolose Alternative zum Prozess vor dem Amtsgericht. Die Verhandlung und eine eventuelle Einigung erfolgen frei von juristischen Zwängen. 


    Die Schlichtungsverhandlung ist eine zeitnahe schnelle und einvernehmliche Lösungschance vor Ort. Sie wird von den Parteien mit Unterstützung der Schiedsperson selbst gestaltet. Der Ausgang einer Schlichtungsverhandlung ist immer offen, es gibt natürlich keinen Zwang zum Vergleich, am Ende kann man immer noch „Nein“ sagen bzw. den Vergleich nicht unterzeich-nen. Aber den Versuch ist es immer wert, bevor man den langwierigen und teuren Rechtsweg beschreitet, der dann auch oft mit einem vom Richter „verordneten“ Vergleich (Urteil) endet. 


    Bei einigen Sachverhalten muss man sogar vor einer Klage vor dem Zivilgericht den Versuch einer gütlichen Einigung vor der Schiedsperson unternommen haben. Bevor man also den Nachbarn wegen der Büsche und Bäume an der Grenze verklagen darf, bei Streitigkeiten wegen Beleidigung oder wegen Problemen, die im Nachbarrechtsgesetz geregelt sind (z.B. die Einfriedung), muss man vorher beim Schiedsamt versucht haben, das Problem zu lösen. Glei-ches gilt, wenn man als Verletzter bestimmter Straftaten wie u.a. Hausfriedensbruch, Beleidi-gung, einfache und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verlet-zung des Briefgeheimnisses sowie bei Rauschtaten (§ 323a Strafgesetzbuch) für eine Bestra-fung des Täters durch den Strafrichter kämpfen will. 


    Bei allen anderen Zivilrechtsstreitigkeiten hat man die Wahl, eine Schlichtungsstelle (Schied-samt) anzurufen oder gleich vor Gericht zu ziehen.


    Einen Antrag auf ein Schlichtungsverfahren können natürliche und juristische Personen stel-len. Minderjährige werden durch ihre gesetzlichen Vertreter (das sind in der Regel die Eltern) vertreten. Auch Firmen können einen Antrag auf ein Schlichtungsverfahren stellen. 


    Wird ein Vergleich erzielt, stellt das vom Schiedsmann erstellte und mit dem Dienstsiegel versehene Protokoll eine Urkunde dar, die 30 Jahre Gültigkeit hat und in einen vollstreckbaren Titel umgewandelt werden kann. Eine erreichte Schlichtung hat daher eine Wirkung wie ein Gerichtsurteil. 


    Scheitert der Einigungsversuch, wird dem Antragsteller eine Erfolglosigkeitsbescheinigung oder Sühnebescheinigung (bei Schlichtungsverfahren in Strafsachen) ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung ist dann die Erhebung einer Klage bei Gericht möglich. 


    Was aber geschieht, wenn sich eine der Parteien nicht an die getroffenen Absprachen des Schlichtungsverfahrens hält? 


    Hier hat man mit einem Schiedsspruch zahlreiche Möglichkeiten, die Einhaltung bzw. Um-setzung der getroffenen Vereinbarungen durchzusetzen: 


    - Der Schiedsamtsvergleich ist - wie ein Urteil - ein auf 30 Jahre vollstreckbarer Titel, auch wenn das Amtsgericht zuvor noch eine Vollstreckungsklausel erteilen muss. Dann ist dieser Titel Grundlage für die folgenden Maßnahmen. 


    - Es kann aufgrund eines auf  Unterlassung oder Duldung gerichteten Schiedsamtsver-gleichs (z.B. Unterlassung von Lärm, Unterlassen des Betretens oder Parkens an be-stimmter Stelle, zukünftiges Unterlassen einer ehrverletzenden/nachteiligen Äußerung) ein Antrag auf Androhung einer Bestrafung gestellt werden. Wenn die Androhung der Bestrafung keine Wirkung zeigt, kann die eigentliche Bestrafung, i.d.R. eine nicht un-erhebliche Geldstrafe oder sogar eine Gefängnisstrafe, erfolgen. 


    - Es kann ein Antrag auf Gestattung einer Ersatzvornahme durch einen Dritten und Leistung eines Kostenvorschusses gestellt werden, wenn eine Partei sich verpflichtet hatte, z.B. Bäume/Sträucher zurückschneiden oder zu fällen, dies aber nicht macht. Dann kann mit Gestattung des Amtsgerichts ein Dritter (z.B. Gärtner) damit beauf-tragt werden. Die betroffene Partei hat das dann zu dulden und muss außerdem einen Kostenvorschuss für die Bezahlung des Gärtners leisten. 

    • Bei einer unvertretbaren Handlung (z.B. Erbringung einer künstlerischen Leistung) kann auf Grund eines Schiedsverfahrens ein Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld gestellt werden. 

    Alle diese Maßnahmen können dann beim Amtsgericht beantragt werden. Die entsprechenden Antragsformulare erhält man vom Schiedsmann. 

    Wie daraus zu ersehen ist, kann ein mit einem Vergleich abgeschlossenes Schiedsamtsverfah-ren auch rechtlich durchgesetzt werden, ohne dass dazu ein zusätzliches gerichtliches Klage-verfahren eingeleitet werden muss. 

    Für weitere Auskünfte und Informationen stehen Ihnen gern der Schiedsmann der Stadt Zierenberg oder sein Stellvertreter zur Verfügung. 

    Schiedsmann: Wolfgang Elias, Telefon: 05606/8595, E-Mail: wolfgangelias@gmx.de 

    Stellvertreter: Dr. Thomas Maurer, Telefon: 05606/5590430

    Der sogenannte Grenzbaum kann unter Umständen viel Konfliktpotential im Nachbarschafts-recht bezüglich Abstand zur Grenze, Beseitigen von Zweigen, Ästen und Wurzeln sowie dem Ernten der Früchte bieten.




  • Schiedsamt - Wissenswertes

    Schiedsämter gibt es in jeder hessischen Gemeinde. Die Aufgabe des Schiedsamtes - die außergewöhnliche Streitschlichtung- nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner wahr. Sie werden auf Vorschlag der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) auf fünf Jahre gewählt und nach der Wahl von der Leitung des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt.

    (Quelle: Hessisches Ministerium der Justiz Flyer)

    Zuständigkeiten

    Wenn es mit dem Nachbarn oder einem anderen netten Mitmenschen mal nicht so richtig klappen will, ist guter Rat teuer. Das muss nicht sein. Bei bestimmten Delikten, wie z.B.:

    • Beleidigung
    • Körperverletzung
    • Sachbeschädigung
    • Hausfriedensbruch
    • Bedrohung und
    • Verletzung des Briefgeheimnisses

    haben Sie die Möglichkeit, Ihr gutes Recht bei Gericht einzuklagen.

    Bei den oben aufgeführten Delikten ist es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch bei einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten.

    (Quelle: BDS e. V. - Landesvereinigung Hessen)

    Link BDS e. V. - Landesvereinigung Hessen

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